Satzung

Verein Soester Wirtschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Verein Soester Wirtschaft eV“.

2) Er hat seinen Sitz in Soest.

3) Er ist unparteiisch und erstrebt keinen Gewinn.

§ 2 Geschäftjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgabe und Ziel

Aufgabe und Ziel des Vereins Soester Wirtschaft eV ist die Förderung des Unternehmer-
tums in der Stadt Soest durch eine abgestimmte Zusammenarbeit und Koordinierung mit
allen am Wirtschaftsleben beteiligten Organisationen und Institutionen. Der Vorstand
erarbeitet die grundsätzlichen Aufgaben und Ziele.

§ 4 Mitgliedschaft und Eintritt

1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2) Grundlage für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Erlöschen der juristischen Person,
Tod oder Ausschluss.
2) Die Mitgliedschaft kann per Einschreiben mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des
Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle gegenseitigen
Ansprüche.

3) Ein Mitglied kann nach einem Beschluss des Vorstandes durch einen schriftlichen Bescheid ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen Satzung oder
Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Mit dem Zugang des
schriftlichen Bescheides über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das aus-
geschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen dem Verein
gegenüber zu erfüllen.

§ 6 Beiträge

1) Die Tätigkeit des Vereins wird durch Beiträge finanziert.
2) Die Beiträge werden nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Beitragsordnung erhoben.
3) Der jährliche Beitrag erhöht sich jeweils zum 1.7. um 3 %, sofern die Mitgliederversammlung
keinen anderen Beschluss fasst.

§ 7 Organe

1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften geschaffen werden.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.
4) Mitglieder des Vorstandes sollen möglichst kein politisches Mandat innehaben.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung und Abstimmungsregeln

1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, bestehend aus dem Vorstand und den Mitgliedern.
Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und in der Regel in den ersten fünf
Monaten eines Jahres.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in Fragen grundsätzlicher Bedeutung des Vereins
insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
4) Jedes Mitglied kann sich auf den Mitgliederversammlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.
5) Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren durchzuführen. Die Auswahl steht soweit gesetzlich zulässig im Ermessen des Vorstandes. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

Für beide Verfahrensweisen gelten folgende Regeln:

a) Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
b) Eine Stimmenthaltung – in einzelnen Punkten der Tagesordnung – ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme.
c) Im Falle einer Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
d) Der Versammlungsleiter hat festzustellen, ob ein Beschluss gefasst worden ist.

6) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angaben der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder per Mail an die vom Vereinsmitglied zuletzt angegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eingeladen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung des Briefes bzw. der E-Mail. Den Mitgliedern wird Gelegenheit gegeben, die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte binnen zwei Wochen zu beantragen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

1) Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Das virtuelle Verfahren verläuft wie folgt:

Der Vorstand lädt die Mitglieder per E-Mail zur Mitgliederversammlung, es sei denn, ein Mitglied, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, wünscht ausdrücklich eine postalische Einladung. Die Einladung enthält die allgemeinen technischen Zugangsinformationen. Die jeweiligen Legitimations- daten erhalten die Mitglieder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung per E-Mail. Sofern auf ausdrücklichen Wunsch eine postalische Einladung für Mitglieder ohne eigenen Internetzugang erfolgt ist, werden die persönlichen Zugangsdaten spätestens drei Tage vor der Versammlung per Post an die letzte mitgeteilte Adresse abgesandt. Die virtuelle Versammlung hat vorzusehen, dass die Mitglieder untereinander z.B. im Wege eines Chatrooms diskutieren können. Die Einladung hat die Angabe einer E-Mail-Adresse zu enthalten, auf die der Versammlungsleiter zugreifen kann, an die ihm im Falle eines Antrages auf verdeckte Stimmabgabe Stimmen zugesandt werden können. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengen Verschluss zu halten. Der Versammlungsleiter bestimmt, in welcher Form eine Stimm- abgabe erfolgt (z.B. per Handzeichen, per Zuruf oder per Stimmabgabe im Chat). Eine geheime Abstimmung über einen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Die Stimmabgabe hat sodann an die in der Einladung angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen, sofern der Versammlungs- leiter nicht anderes bestimmt.

2) Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Das Präsenzverfahren verläuft wie folgt:

a) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Tagungsort statt- findet. Der Tagungsort befindet sich in der Regel in der Gemeinde am Sitz des Vereins.
b) Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
c) Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Eine geheime Abstimmung über einen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Der Vorsitzende bestimmt in diesem Fall ein geeignetes Verfahren für die Stimmabgabe (etwa: Stimmabgabe durch anonymisierte Stimmzettel) bestimmen.
d) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
e) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der
Mitglieder einzuberufen.
3) Auf die Einberufung findet § 9 entsprechende Anwendung.

§ 12 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Auflösung

a) Der Verein wird aufgelöst wenn die Mitgliederzahl unter zwanzig sinkt.
b) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
4 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
c) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des
verbleibenden Vermögens.

§ 14 Vereinsregister-Nummer

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg/Soest eingetragen.

Diese Satzung wurde am 13.9.2022
unter der VR-Nummer 70338
beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

Höggenstr. 1, 59494 Soest
02921 - 16324
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